Verwahrung

Schäden an fremden Sachen, die sich durch Miet-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsvertrag in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz nach Ziffer 7.6 AHB 2008 ausgeschlossen, weil sie wie eigene Sachen anzusehen sind, bei denen der Versicherungsnehmer auch keine Ansprüche gegen sich selbst richten kann.

In verschiedenen Besonderen Versicherungsbedingungen – zum Beispiel für die Privathaftpflichtversicherung – werden Mietsachschäden wieder eingeschlossen. Über die Besonderen Bedingungen Verwahrungsrisiken Beherbergungsbetriebe oder Restaurationsbetriebe kann die Haftung des Hotels oder Restaurants für Abhandenkommen oder Beschädigung von Eigentum der Gäste versichert werden.

Weiterführende Links

Ausschlüsse (Haftpflichtrecht)


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...