Verzug des Versicherers

Der Verzug des Versicherers ist von der Fälligkeit der Leistungen des Versicherers zu unterscheiden. Der Verzug regelt sich nach §§ 286 ff. BGB. Er setzt grundsätzlich eine schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung voraus. Als Rechtsfolge des Verzuges des Versicherers sind dem Versicherungsnehmer alle dadurch adäquat kausal entstandenen Vermögensschäden zu ersetzen, z.B. Zinsen, Gutachterkosten und Anwaltskosten.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...