Vorläufige Deckung

Die vorläufige Deckung ist erstmals im neuen VVG als eigenständiger Versicherungsvertrag geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen betreffen die Möglichkeit, die Vertragsinformationen erst nachträglich zu übermitteln, die Reihenfolge der im Streitfall als vereinbart anzusehenden Versicherungsbedingungen, die Prämienzahlung insbesondere bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags und die Beendigung der vorläufigen Deckung (§§ 49 bis 52 VVG).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...