WHG-Anlage

Der Begriff der WHG-Anlage (Anlage nach dem Wasserhaushaltsgesetz) im haftungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 WHG) ist von dem genehmigungsrechtlichen Anlagenbegriff zu unterscheiden. Er ist gesetzlich nicht definiert, gemäß ständiger Rechtsprechung jedoch im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Anlage generell geeignet ist, einen Gewässerschaden herbeizuführen (z. B. Öltanks, Abfallbehälter, Düngemittellager, Abraumhalden).


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