WHG-Anlagen (UHV)

Unter diesen Deckungsbaustein der Ziffer 2.1 UHV-Modell werden alle Anlagen des VN zusammengefasst, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, also sowohl Lageranlagen als auch HBV-Anlagen (= Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung gewässerschädlicher Stoffe). Diese Beschreibung folgt der Definition des § 22 II WHG.

Beispiele für Lageranlagen:

Beispiele für HBV-Anlagen:

Nicht darunter fallen jedoch Kunststoffe, Holz oder nicht gewässerschädliche Gase.

Aufgrund des sehr weiten Anlagenbegriffs des § 22 II WHG, macht das UHV-Modell hierfür eine Ausnahme vom Prinzip der exakten Deklarierung und führt eine Kleingebinderegelung ein. Damit werden kleine WHG-Anlagen iSd Ziffer 2.1 bis zu einem gewissen Fassungsvermögen der Umwelt-Basisdeckung gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell zuordnet.

Von dem Deckungsbereich der Ziffer 2.1 UHV-Modell werden auch solche Anlagen ausgenommen, die in Anhang 1 oder 2 des UmweltHG aufgeführt sind.

Beispiel:

Gleiches gilt für Abwasseranlagen (Betriebskläranlagen, Leichstoffabscheider u.ä.), Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer und für WHG-Anlagen, die gem. § 3 III UmweltHG in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit Anlagen gemäß Anhang 1 zum UmweltHG stehen, z.B. für einen Heizöltank, der zum Betreiben einer Anlage zum Erschmelzen von Rohstahl (Nr. 30 der Anlage 1 zum UmweltHG) dient.

Diese Risiken müssen über den jeweils passenden separaten Deckungsbaustein versichert werden.