Wagnisfortfall

Fällt ein versichertes Interesse weg, endet der Versicherungsvertrag. Der Versicherer kann eine Prämie verlangen, als wenn die Versicherung von vorneherein bis zum Zeitpunkt des Wagnisfortfalles beantragt worden wäre, das bedeutet, dass sie bei unterjährigem Wegfall in der Regel nach Kurztarif abgerechnet wird.

Fällt das Interesse durch einen Versicherungsfall weg, hat der Versicherer Anspruch auf die Prämie für das volle, laufende Versicherungsjahr.

Wagnisfortfall kann der Untergang einer Sache (völlige Zerstörung), das Abhandenkommen (z.B. Diebstahl) oder die Aufgabe eines Berufes oder Betriebes sein.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...