Wehr- und Zivildienstleistende (Übernahme der Beiträge)

Der Sold für Wehr- und Zivildienstleistende ist nicht besonders hoch. Somit kann es während der Dienstzeit schwierig sein, Beiträge für Versicherungsverträge zu zahlen – beispielsweise für die private Lebensversicherung. Damit der in der Regel sehr wichtige Versicherungsschutz nicht verloren geht, übernimmt der Bund unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlung. Das muss der Wehr- oder Zivildienstleistende aber selbst beantragen.


Für einen solchen Antrag gelten einige Voraussetzungen: So muss es sich bei der privaten Lebensversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung um eine Kapital- oder Rentenversicherung (auch Riesterrente) handeln, in die laufend Beiträge eingezahlt werden. Die Versicherungsleistung im Erlebensfall darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten fällig werden. Zudem zahlt der Bund nur, wenn der Wehrpflichtige oder der Zivildienstleistende in den zwölf Monaten vor Beginn der Dienstzeit aus eigenen Einkünften in den Vertrag eingezahlt hat. Eine weitere Voraussetzung: Der Vertrag muss auf das Leben des Wehrpflichtigen oder Zivildienstleistenden abgeschlossen worden sein. Aber auch bei Verträgen, die zunächst von den Eltern abgeschlossen wurden, weil der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt des Abschlusses noch minderjährig war, werden Beiträge erstattet. Bedingung dafür ist, dass der Vertrag vor Beginn der Dienstzeit und innerhalb eines Jahres nach der Volljährigkeit übertragen wurde. Außerdem muss für den Wehrpflichtigen mindestens ein Jahr vor Beginn der Dienstzeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Erlebensfall vereinbart worden sein.


Die Anträge für die Erstattung der Versicherungsbeiträge verschicken die Kreiswehrersatzämter oder das Bundesamt für den Zivildienst in der Regel mit der Einberufung. Die Dienststelle oder die Einheit muss den Antrag bestätigen. Die Versicherung kümmert dann sich um alles Weitere. Über den Antrag entscheidet die Wehrbereichsverwaltung oder das Bundesamt für den Zivildienst. Wie hoch die Erstattung ausfällt, hängt davon ab, wie hoch die gezahlten Beiträge in der Vergangenheit durchschnittlich waren.


Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde uns von der ERGO Versicherungsgruppe zur Verfügung gestellt.