Widerstandsklausel

Wenn die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer nach Ziffer 6.8 AHB 2008 für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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