Wiesbadener Vereinigung

Vom strengen Provisionsabgabeverbot gibt es aufsichtsrechtlich eine Ausnahme, die die Firmenverbundenen Versicherungsvermittler (FVV) betrifft. Eine Vereinigung der Versicherungsunternehmen überwacht, welche FVV als solche anerkannt werden können. Voraussetzungen sind, dass der FVV ins Handelsregister eingetragen ist, die Versicherungsvermittlereigenschaft im Firmennamen deutlich macht und hauptberufliche Fachkräfte beschäftigt. Dann gilt die Provisionszahlung an den FVV nicht als verbotene Provisionsabgabe.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...