Wirksamkeit der Versicherung (UHV)

Ziffer 5.1 Satz 2 UHV-Modell bestimmt, dass entweder der Zeitpunkt der Feststellung der Störung des Betriebes oder der der behördlichen Anordnung in die Wirksamkeit der Versicherung fallen muss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist also die Feststellung der Betriebsstörung und nicht der Eintritt der Betriebsstörung.

Bei der behördlichen Anordnung ist der Zugang des Verwaltungsaktes ausschlaggebend. Diese objektiv feststellbaren Zeitpunkte müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen. Für den Fall, dass beide Anknüpfungszeitpunkte vorliegen, regelt Ziffer 5.1. Satz 2 UHV-Modell die Maßgeblichkeit des früheren Zeitpunktes.

Beispiel: