Zurückweisungspflicht

Geht dem Versicherer eine unwirksame Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers zu, spricht z. B. der Versicherungsnehmer eine ordentliche Kündigung aus, obwohl eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht besteht, oder kündigt er verspätet, muss der Versicherer hierzu unverzüglich Stellung nehmen und die Kündigung zurückweisen. Anderenfalls muss er sich so behandeln lassen, als ob die Kündigung wirksam erfolgt wäre.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...