Zurechenbares Handeln

Die Rechtsgutsverletzung muss auf ein dem Anspruchsgegner zurechenbares Handeln zurückzuführen sein. Grundsätzlich ist jedes Handeln ursächlich für den Erfolg, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Erfolg (= Schaden) der eingetretenen Art herbeiführen kann, sog. Adäquanztheorie.

Unter einer Handlung ist jedes menschliche Tun zu verstehen, das der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Dies fehlt z.B. wenn der Schädiger einen Kreislaufkollaps erleidet und im Fallen eine Vase zerstört. Ein haftungsauslösendes Verhalten kann sowohl durch ein aktives Tun (wie z.B. das Öffnen eines Ventils) als auch durch ein Unterlassen (wie z.B. unterbliebene Ausgangskontrollen, versäumte Wartungsarbeiten) begangen werden, das dem Schädiger zuzurechnen ist (= haftungsbegründende Kausalität ).

Beispiele:

Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen richtet sich jeweils nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

Beispiel: