Arbeitsrecht: Handyverbot, Beurteilungsportale und Präsenzseminare

Die Experten der ARAG Rechtschutz haben drei interessante Fälle vorgestellt, die nicht nur für Unternehmer von Interesse sein dürften.

Handyverbot am Arbeitsplatz. Und wie sieht es mit der Zwei-Faktor-Autorisierung bei Versicherungsportalen aus?

Müssen Arbeitgeber negative Bewertungen hinnehmen?

Arbeitgeberbewertungsportale wie Kununu müssen künftig bei negativen Bewertungen den Klarnamen des jeweiligen Bewerters herausgeben oder die Bewertung löschen. Hintergrund war laut ARAG Experten eine negative Bewertung, gegen die sich ein Unternehmen zur Wehr setzte, indem es die Echtheit der Bewertung anzweifelte und vom Portal einen Nachweis über die Identität des Meinungsgebers verlangte. Der von Kununu verlangte Tätigkeitsnachweis des ehemaligen Mitarbeiters reichte dem negativ bewerteten Unternehmen nicht aus. Es wollte den Namen des Bewerters wissen, um nachvollziehen zu können, ob und in welcher Form eine Geschäftsbeziehung bestanden hatte. Schließlich musste das Portal liefern oder die negative Bewertung löschen. Einen Anspruch auf Anonymität aus Datenschutzgründen lehnten die Richter ab, da der Arbeitgeber bei negativen Bewertungen die Möglichkeit haben müsse, die Authentizität des Bewerters zu überprüfen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 7 W, 11/24).

Besteht ein Anspruch auf Präsenzseminare?

Der Kostenaspekt darf für Betriebs- und Personalräte nicht allein ausschlaggebend für die Wahl einer Schulung sein, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich bestätigte. Vielmehr haben sie laut ARAG Experten einen Entscheidungsspielraum bei der Wahl ihrer Fortbildung. So kann das Unternehmen zwar verbieten, einen weit entfernten Schulungsort zu bevorzugen, wenn das gleiche Seminar auch in der Nähe angeboten wird. Das Personal- oder Betriebsratsmitglied ist aber nicht verpflichtet, ein Webinar zu besuchen und auf die Präsenzveranstaltung zu verzichten. Auch höhere Kosten für Übernachtung und Verpflegung führen nicht zu einer Beschränkung auf Online-Angebote (Az.: 7 ABR 8/23).

Handyverbot am Arbeitsplatz

Bei einem Handyverbot am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat laut ARAG Experten kein Mitspracherecht. Verbietet es der Arbeitgeber, ist die Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit tabu. In einem konkreten Fall waren einige Mitarbeiter eines Automobilzulieferers mit dem Handyverbot nicht einverstanden. Sie wandten sich an den Betriebsrat, der vor dem Nutzungsverbot nicht angehört worden war. Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt und zog vor Gericht. Dort verlangte er die Rücknahme des Handyverbots. Die Richter waren jedoch anderer Meinung und ließen das Handyverbot bestehen, um ein zügiges und konzentriertes Arbeiten zu gewährleisten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 24/22).