Wirth Rechtsanwälte konnten in zwei Fällen erreichen, dass Versicherungsmakler, die überwiegend mit einem Maklerpool (hier konkret mit der Fonds Finanz Maklerservice GmbH) zusammenarbeiten, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd als „nicht rentenversicherungspflichtig“ eingestuft wurden. Die Entscheidungen stellen eine wichtige Wende dar, zumal eben jene DRV Bayern Süd und das zuständige Landessozialgericht Bayern im Jahr 2016 noch eine gegenteilige Auffassung vertreten hatten.
Hintergrund: Die Diskussion um die Rentenversicherungspflicht für Poolmakler

Norman Wirth
Wirth Rechtsanwälte
Die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler, die ihren Umsatz im Wesentlichen mit nur einem Auftraggeber erzielen und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ist in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI geregelt. Insbesondere für Makler, die mit sogenannten Maklerpools kooperieren, hat ein Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03. Juni 2016 (Az.: L 1 R 679/14) für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Weite Verbreitung fand das Urteil durch eine Pressemitteilung des Gerichts mit dem Titel „Rentenversicherungspflicht für einen selbstständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist“. Damals hatte das Gericht entschieden, dass Versicherungsmakler, die mehr als fünf Sechstel ihres Umsatzes über einen Pool erzielen, von diesem wirtschaftlich und faktisch abhängig sind und der Pool damit als "Auftraggeber" gilt. Dies führte zu der irrigen Annahme, dass Makler, die eng mit Maklerpools zusammenarbeiten, rentenversicherungspflichtig werden könnten.
Diese Entscheidung hat zu einer erheblichen Verunsicherung bei Versicherungsmaklern und Maklerpools geführt, da sie die Unabhängigkeit der Makler in Frage stellt und eine mögliche Sozialversicherungspflicht herbeiführt, obwohl diese als selbstständige Unternehmer tätig sind.
Erfolgreiche juristische Gegenwehr: Wirth Rechtsanwälte prägen die Rechtsprechung
In den letzten Jahren hat sich jedoch, nicht zuletzt durch die erfolgreiche anwaltliche Arbeit von Wirth Rechtsanwälte, eine deutliche Tendenz gegen die pauschale Annahme einer Rentenversicherungspflicht für Makler mit Poolanbindung entwickelt. Besonders hervorzuheben ist das richtungsweisende Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. November 2022 (Az.: S 4 BA 32/19), in dem entschieden wurde, dass ein Versicherungsmakler, der mit einem Maklerpool zusammenarbeitet, „nicht rentenversicherungspflichtig“ ist. Mit diesem Urteil wurde die Unabhängigkeit des Maklers trotz enger Zusammenarbeit mit einem Pool bestätigt.
Neue Bescheide der DRV Bayern Süd – eine Wende in der Diskussion
In den beiden aktuellen von Wirth Rechtsanwälte betreuten Fällen hat die DRV Bayern Süd in zwei Bescheiden jeweils festgestellt, dass die betroffenen Makler „nicht rentenversicherungspflichtig“ sind.
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Bescheide auf Antrag und mit Unterstützung von Wirth Rechtsanwälte zugunsten der Makler ergangen sind, ohne dass ein Widerspruchsverfahren erforderlich war. Dies zeigt, dass die DRV die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehungen mittlerweile klarer erkennt und bewertet. Denn Kernaussage in einem Bescheid vom 28. August 2024 war: „Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig.“ Damit ist klargestellt, dass nicht der jeweilige Maklerpool der Auftraggeber ist, sondern die mit dem Makler über einen Maklervertrag verbundenen Kunden.
Die Bedeutung der Bescheide im Kontext der früheren Rechtsprechung
Die DRV Bayern Süd war 2016 maßgeblich an dem Urteil beteiligt, das die Grundlage für die damalige Verunsicherung bildete. Im damaligen Urteil wurde argumentiert, dass die Abhängigkeit der Makler vom Pool so groß sei, dass sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen und damit rentenversicherungspflichtig seien. Dieses Urteil wurde von Wirth Rechtsanwälte, scharf kritisiert, da es wesentliche Unterschiede zwischen Maklerpools und echten Auftragsverhältnissen vernachlässigte.
Nunmehr zeichnet sich jedoch eine deutliche Kehrtwende ab. Mit den aktuellen Bescheiden hat die DRV anerkannt, dass die betroffenen Makler trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit behalten. Wichtige Faktoren wie das Verfügungsrecht über die eigenen Kundenbeziehungen und die jederzeitige Übertragbarkeit der Bestände spielten dabei eine entscheidende Rolle.
Rechtsanwalt Norman Wirth betont: „Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche. Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“
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