Campingversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu den versicherten Gefahren gehören insbesondere [[Raub]], Diebstahl, [[Blitzschlag]] und [[Brand]], [[Sturm]], Hagel oder Überschwemmung. Auch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung) gehören dazu. Ausgeschlossen bleiben politische Schäden.
Zu den versicherten Gefahren gehören insbesondere Raub, Diebstahl, Blitzschlag und Brand, Sturm, Hagel oder Überschwemmung. Auch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung) gehören dazu. Ausgeschlossen bleiben politische Schäden.
 
  
 
===Geltung der Versicherung===
 
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Der räumliche Geltungsbereich, für den die Versicherung gilt, ist mit dem Versicherer zu vereinbaren (meist bestimmte Länder). Sie gilt, während sich die versicherten Sachen
 
Der räumliche Geltungsbereich, für den die Versicherung gilt, ist mit dem Versicherer zu vereinbaren (meist bestimmte Länder). Sie gilt, während sich die versicherten Sachen
 
* auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) dauernd der Nutzung der versicherten Sachen dienenden Campingplatz,
 
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'''Quellenhinweis:'''
 
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Aktuelle Version vom 30. März 2011, 12:37 Uhr

Für Dauercamper in stationären Wohnanlagen oder Mobilheimen gibt es speziellen Versicherungsschutz im Rahmen einer Camping-Versicherung.

Für viele Dauercamper ist diese Versicherung von Interesse, schützt sie doch den Urlaubs- oder Wochenendsitz das ganze Jahr - auch dann, wenn er nicht gerade genutzt wird.

Vertragsgrundlagen

Die vom Gesamtverband zur fakultativen Verwendung herausgegebenen Musterbedingungen führen die Bezeichnung

Versicherte und nicht versicherte Sachen

Nach § 1 der AVB sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachgruppen versichert. Versichert werden können

Nicht versichert sind

Für unbeaufsichtigt zurückgelassene, versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder im verschlossenen Wohnwagen oder Mobilheim aufbewahrt werden. Sonstige bewegliche versicherte Sachen sind geschützt, wenn sie im verschlossenen Wohnwagen, Mobilheim oder zugeknöpften Zelt aufbewahrt werden.

Versicherte und nicht versicherte Gefahren

Zu den versicherten Gefahren gehören insbesondere Raub, Diebstahl, Blitzschlag und Brand, Sturm, Hagel oder Überschwemmung. Auch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung) gehören dazu. Ausgeschlossen bleiben politische Schäden.

Geltung der Versicherung

Der räumliche Geltungsbereich, für den die Versicherung gilt, ist mit dem Versicherer zu vereinbaren (meist bestimmte Länder). Sie gilt, während sich die versicherten Sachen

Auch während der Überführung vom und zum Winterlager besteht Versicherungsschutz.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...