Auslandsversicherungsschutz (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Krankheitskosten- und [[Krankenhaustagegeldversicherung|Krankenhaustagegeldversicherungen]] haben in der [[Die Private Krankenversicherung|PKV]] eine zeitlich unbegrenzte Europageltung. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für zwei Monate.
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Krankheitskosten- und [[Krankenhaustagegeldversicherung|Krankenhaustagegeldversicherungen]] haben in der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat PKV]</span> eine zeitlich unbegrenzte Europageltung. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für zwei Monate.
  
 
Für die [[Krankentagegeldversicherung]] besteht nur Anspruch auf Leistungen innerhalb Europas, wenn der Versicherte wegen akut aufgetretener Krankheiten oder Unfälle in ein öffentliches Krankenhaus zur stationären Behandlung eingeliefert wird. Für einen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Für darüber hinausgehenden Versicherungsschutz (z. B. Krankenrücktransport) stehen die Reisekrankenversicherung sowie die [[Auslandsreise-Krankenversicherung (Krankenversicherung)|Auslandskrankenversicherung]] zur Verfügung.
 
Für die [[Krankentagegeldversicherung]] besteht nur Anspruch auf Leistungen innerhalb Europas, wenn der Versicherte wegen akut aufgetretener Krankheiten oder Unfälle in ein öffentliches Krankenhaus zur stationären Behandlung eingeliefert wird. Für einen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Für darüber hinausgehenden Versicherungsschutz (z. B. Krankenrücktransport) stehen die Reisekrankenversicherung sowie die [[Auslandsreise-Krankenversicherung (Krankenversicherung)|Auslandskrankenversicherung]] zur Verfügung.

Aktuelle Version vom 18. August 2011, 08:20 Uhr

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen haben in der PKV eine zeitlich unbegrenzte Europageltung. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für zwei Monate.

Für die Krankentagegeldversicherung besteht nur Anspruch auf Leistungen innerhalb Europas, wenn der Versicherte wegen akut aufgetretener Krankheiten oder Unfälle in ein öffentliches Krankenhaus zur stationären Behandlung eingeliefert wird. Für einen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Für darüber hinausgehenden Versicherungsschutz (z. B. Krankenrücktransport) stehen die Reisekrankenversicherung sowie die Auslandskrankenversicherung zur Verfügung.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...