Beitragszahlung (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten [[Gesetzliche Rentenversicherung: Pflichtbeiträge|Pflichtbeitrag]] an die Krankenkasse.
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Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten [[Pflichtbeiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)|Pflichtbeitrag]] an die Krankenkasse.
  
 
Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leitet dann die Beiträge an die Rentenversicherung weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.
 
Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leitet dann die Beiträge an die Rentenversicherung weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.
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Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.
 
Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.
  
Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.
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Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der [[Künstlersozialkasse]] gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.
  
Bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.  
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Bei Bezug von [[Krankengeld (Krankenversicherung)|Krankengeld]] oder Verletztengeld werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.
  
  
==Weiterführende Links==
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'''Quellenhinweis:'''
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{{Quellenhinweis Deutsche Rentenversicherung}}
  
Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
 
 
==Quellenhinweis==
 
 
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6894,lv3=16016.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Aktuelle Version vom 20. September 2011, 11:03 Uhr

Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.

Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leitet dann die Beiträge an die Rentenversicherung weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.

Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse (Krankenkasse). Werden die Leistungen von einem privaten Versicherer oder von einer Versorgungsstelle erbracht, zahlen diese Stellen die Beiträge.

Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.

Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.

Bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de