Haverei: Unterschied zwischen den Versionen

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Hierunter werden Schäden am Schiff oder seiner Ladung verstanden. Das Gesetz unterscheidet die grosse Haverei und alle sonstigen Fälle als besondere Haverei. Letztere muss von jedem Eigentümer von Schiff und Ladung selbst getragen werden (§ 701 Abs. 2 HGB).
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Hierunter werden Schäden am Schiff oder seiner Ladung verstanden. Das Gesetz unterscheidet die grosse Haverei und alle sonstigen Fälle als besondere Haverei. Letztere muss von jedem Eigentümer von Schiff und Ladung selbst getragen werden (§§ 588 bis 595 HGB).
  
  
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/vfopro-dvb hier...]
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Aktuelle Version vom 9. März 2015, 18:15 Uhr

Hierunter werden Schäden am Schiff oder seiner Ladung verstanden. Das Gesetz unterscheidet die grosse Haverei und alle sonstigen Fälle als besondere Haverei. Letztere muss von jedem Eigentümer von Schiff und Ladung selbst getragen werden (§§ 588 bis 595 HGB).


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Havarie-Grosse


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