Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Was ist versichert und benötigt jeder Rechtsanwalt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Anwalts aus seiner Tätigkeit. Die Berufshaftpflichtversicherung dient außerdem der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Neben der fehlerhaften Rechtsberatung zählen Fristversäumnisse zu den häufigsten Ursachen von Schadenersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt.

Gemäß § 51 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist es für Rechtsanwälte seit 1994 gesetzliche Pflicht, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Anwalt oder die Anwältin erhält erst mit dem Nachweis über einen bestehenden Vertrag die Zulassungsurkunde der zuständigen Kammer. Auch der angestellte Rechtsanwalt benötigt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Prämien der Verträge angestellter Anwälte sind niedriger als die des Anwalts mit eigener Kanzlei. Der Abschluss eines eigenen Vertrages ist aber auch bei Absicherung über den Arbeitgeber unumgänglich.

Welche Schäden sind versichert?

Versichert sind Vermögensschäden, also alle Schäden, die keine Personen- oder Sachschäden sind (siehe dazu auch das ergänzende Thema Bürohaftpflichtversicherung des Anwalts).

Solche Schäden können z.B. resultieren aus:

Dies kann sowohl aus einem Fehler der Büroorganisation als auch aus falscher Einschätzung der Rechtslage oder nicht umfassender Information resultieren. Auch der Anwalt/die Anwältin kann nicht in allen Spezialgebieten des Rechts die umfassendsten Kenntnisse haben und alle Entwicklungen stets genau kennen. Oder ein Versehen der im Büro angestellt tätigen Personen führt zu diesem Fehler, deren Tätigkeit ist natürlich mitversichert.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die freiberuflich ausgeübte Rechtsanwaltstätigkeit, die in §§ 1 bis 3 BRAO normiert ist, sowie auf die in den Risikobeschreibungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen explizit aufgeführten mitversicherten Nebentätigkeiten. Sonstige rechtlich zulässige Nebentätigkeiten fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird für solche Tätigkeiten - z. B. bei der Wohnungsverwaltung oder der gelegentlichen Vermittlung von Immobilien - Versicherungsschutz gewünscht, ist dieser gesondert zu beantragen.

Deckungssumme

Die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme beträgt für Rechtsanwälte EUR 250.000 pro Versicherungsfall (vierfach maximiert, also maximal eine Million Euro pro Versicherungsjahr).

Der individuelle Bedarf muss natürlich berücksichtigt werden. Im Falle eines einzelnen Mandates mit höherem Schadenpotential können Sie mit dem Versicherer im Ausnahmefall auch über eine höhere Absicherung des Einzelmandats verhandeln.

Zu beachten wäre dabei auch, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach dem sogenannten „Verstoßprinzip“ funktioniert. Der Versicherungsfall ist nicht das Schadensereignis oder die Anspruchserhebung sondern der Verstoß. Die Deckungssumme zum Zeitpunkt des Verstoßes ist also maßgebend.

Sozienklausel/Bürogemeinschaften

Ist der Rechtsanwalt in Sozietät tätig, dann sollten alle Sozien gleich hohe Deckungssummen haben. Anderenfalls kann die Deckung des Sozius mit höherer Deckungssumme „entwertet“ werden, denn im Schadenfalle erfolgt eine Durschschnittsbildung.

Diese Sozietätsklausel gilt auch für Bürogemeinschaften. Diese Thematik sollte am besten schon bei der Wahl der Büroform, des Kanzleischildes und des Briefkopfs sowie Internetauftritts berücksichtigt werden. Im Schadenfalle ist mit einer Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen zu rechnen.

Selbstbeteiligungen

In den allermeisten Vermögensschadenhaftpflichtverträgen für Anwälte sind Selbstbeteiligungen bzw. Gebühreneinbehalt vereinbart. Diese können sowohl prozentuale Regelungen als auch feste Beträge sein. Die Wahl eines höheren Fest-Selbstbehaltes hat einen Prämienrabatt zur Folge.

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Weiterführende Links

Versicherungen für Rechtsanwälte