Haverei

Hierunter werden Schäden am Schiff oder seiner Ladung verstanden. Das Gesetz unterscheidet die grosse Haverei und alle sonstigen Fälle als besondere Haverei. Letztere muss von jedem Eigentümer von Schiff und Ladung selbst getragen werden (§§ 588 bis 595 HGB).


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Havarie-Grosse


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