Interessewegfall

Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der Tierlebensversicherung scheidet das versicherte Tier aus der Versicherung aus, auch wenn es noch lebt. Die Versicherung lebt nur dann wieder auf, wenn ein gestohlenes oder geraubtes Tier später wieder aufgefunden und zurückgegeben wird (§ 10 Abs. 3 AVP 92).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...