Kinder

Ein Aufsichtspflichtiger haftet für ein nicht oder beschränkt deliktsfähiges Kind, letzteres allerdings nur dann, wenn das Kind altersbedingt die notwendige Einsicht in die Konsequenzen seines schädigenden Handelns noch nicht hatte. Aufsichtspflichtig sind entweder kraft Gesetzes Eltern, Lehrer, Vormund o.Ä. oder kraft Vertrages zum Beispiel Kindermädchen. Verursacht ein Kind einen Schaden, für den es wegen fehlender Deliktsfähigkeit nicht selbst haftet, wird ein Verschulden der Aufsichtspflichtigen vermutet, von dem diese sich entlasten können. In seltenen Ausnahmefällen kann eine Billigkeitshaftung des Kindes eintreten.

Viele Versicherer bieten für ihre Privathaftpflichtversicherung die Leistungserweiterung an, auf die Einrede der fehlenden Deliktsfähigkeit und der fehlenden Verletzung einer Aufsichtspflicht zu verzichten, da es im allgemeinen Umgang oft schwer nachvollziehbar ist, warum trotz Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung kein Schadenersatz für einen vom Kind verschuldeten Schaden geleistet werden soll.

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Aufsichtspflicht


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...