PHV: Versicherte Personen

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. In der gängigsten Form der PHV als sog. Familien-PHV ist in gleichartiger Form Versicherungsschutz enthalten für den Ehegatten bzw. für den eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten, sowie – meist auf gesonderter namentlichen Nennung im Versicherungsschein – den eheähnlichen Lebensgefährten, der unter der Anschrift des VN amtlich gemeldet sein muss.

Zu beachten ist, dass dann kein Versicherungsschutz für gegenseitige Ansprüche untereinander besteht (vgl. Hinweis in den BBR, ergänzend zu Ziff. 7.4 (1) AHB), also Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den VN und umgekehrt ausgeschlossen sind.

Beispiel:

Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Rückgriffsansprüche von Sozialversicherungsträgern (SVT), die mitversichert bleiben. Die Verpflichtung der Arbeitgeber (AG), ihre angestellten Arbeitnehmer (AN) zur Sozialversicherung anzumelden, gilt auch für private Haushalte. Dafür erhält der AG eine Freistellung gegenüber Ansprüchen des AN, dessen Ansprüche von den SVT befriedigt werden. Soweit der AG die Arbeitsunfälle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann der SVT beim AG Regress nehmen und seine Aufwendungen vom AG ersetzt verlangen (vgl. Hinweise im Haftungsteil).

Beispiel:

Der SVT kann Ansprüche gegen den VN geltend machen. Der VR wird diese prüfen und je nach Ergebnis, ob grobe Fahrlässigkeit des VN gegeben ist oder nicht, den Anspruch des SVT befriedigen oder ablehnen.

Wird ansonsten ein Versicherungsschutz für gegenseitige Ansprüche bei eheähnlich zusammenlebenden Partner gewünscht, sind zwei eigenständige Policen für jeden Partner getrennt abzuschließen, mit der Möglichkeit der jeweiligen sog. Single-Police, die Versicherungsschutz nur für den VN alleine bietet.

Der Versicherungsschutz für Ehegatten bzw. für den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner besteht auch bei einer Trennung noch weiter, bis eine Scheidung oder Auflösung erfolgt, dagegen endet die Mitversicherung des Lebensgefährten (und ggf. dessen Kinder, die nicht auch Kinder des VN sind), mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Lebensgefährten.

Ebenfalls mitversichert sind nicht verheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Dies gilt für volljährige Kinder nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Studienbeginn oder dem Start einer Berufsausbildung eine Wartezeit liegt, besteht für diese ebenfalls Versicherungsschutz ebenfalls meist Versicherungsschutz bis zu einem gewissen Zeitraum (z.B. 12 Monate). Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung hat das Kind grundsätzlich eine eigene PHV abzuschließen.

Beispiel:

PHV-Versicherungsschutz besteht für A bis zum Studienabschluss über die PHV seiner Eltern, danach sollte er eine eigene PHV abschließen.

Die PHV bietet Versicherungsschutz sowohl für die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche als auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Dies führt im Zusammenhang mit von Kindern verursachten Schäden oft zu Missverständnissen und Missmut beim VN, wenn er den Schadenersatzanspruch gerne befriedigt sieht, wie z.B. gegenüber Bekannten oder Nachbarn.

Bei durch Kinder verursachten Schäden ist aber immer deren Deliktsfähigkeit zu prüfen. Ergibt die Prüfung dabei die Schuldunfähigkeit des Kindes hat der Geschädigte keinen Ersatzanspruch gegen das mitversicherte Kind. Als Anspruchsgrundlage ist dann eine Aufsichtspflichtverletzung des VN oder sonstiger mitversicherter Personen zu prüfen.

Liegt auch diese nicht vor, erfüllt der VR seine Deckungspflicht, wenn er den geltend gemachten Schadenersatzanspruch mangels Haftung ablehnt.

Beispiele:

Hier haben viele VR Abhilfe geschaffen und bieten auch eine Befriedigung für Schäden durch deliktsunfähige Kinder im Rahmen eines Sublimits.

Versichert sind ferner die im Haushalt des VN tätigen oder beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus ihrer Tätigkeit heraus. Dies gilt sowohl für Ansprüche gegen diese Personen direkt, als auch gegen den VN als deren Dienstherrn.

Beispiel:


Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)