Verzicht auf Information VVG § 7

Der Kunde kann durch gesonderte schriftliche Erklärung auf die Information nach § 7 VVG/VVG-InfoV vor Antragstellung verzichten, diese muss unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden. Der Verzicht ist nicht zur Wiederherstellung des überkommenen Policenmodells geeignet, da er auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss. Siehe auch

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).