Haustiere am Arbeitsplatz sind ein oft diskutiertes Thema. Der folgende Fall zeigt, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen solchen Fall bewertet hat und welche arbeitsrechtlichen Grundsätze dabei zur Anwendung kamen.
Wie LTO.de (Legal Tribune Online) am 8. April 2025 berichtete, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Mitarbeiterin ihren Hund nicht mehr mit zur Arbeit in eine Spielhalle bringen darf. Die Entscheidung betont das Direktionsrecht des Arbeitgebers in solchen Angelegenheiten.
Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Spielhallenbetreibers über mehrere Jahre ihre Hündin Lori zur Arbeit mitgebracht. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine Klausel, die das Mitbringen von Tieren untersagte. Obwohl verschiedene Vorgesetzte dies über längere Zeit hinnahmen, entschied der Regionalleiter im März, dass die Hündin nicht mehr mitkommen dürfe.
Die Mitarbeiterin, die seit 2013 im Schichtdienst tätig war, hatte die Hündin 2019 aus einer spanischen Tötungsstation gerettet. Sie argumentierte, dass sie vor der Anschaffung beim Arbeitgeber angefragt hatte, was jedoch keine explizite Erlaubnis darstellte.
Das Gericht stellte klar: "Das Hinnehmen trotz Verbots ändert am Verbot nichts, eine Duldung ist keine Erlaubnis." Eine betriebliche Übung konnte nicht angenommen werden, da die Klägerin die einzige Mitarbeiterin mit Tier war.
Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Vergleich: Bis zum 31. Mai darf die Hündin noch mitgebracht werden, danach nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Geschäftsleitung.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung über Tiere am Arbeitsplatz im Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung. Arbeitgeber können dies erlauben, müssen es aber nicht und können Bedingungen daran knüpfen.
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