Rechtsgutverletzung

Als geschützte Rechtsgüter können konkret genannt werden: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Mit dem § 823 BGB wird also der Einzelne und sein Recht an Sachen geschützt.

Eine Verletzung des Rechtsguts Leben liegt dann vor, wenn ein Mensch getötet wird.

Beispiele:

  • Eine Passantin wird durch einen vom Dach heruntergefallenen Ziegel getötet.
  • Durch die Explosion einer Maschine werden zwei daran arbeitende Monteure getötet.

Als Körperverletzung gilt der äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

Beispiele:

  • Ein Radfahrer fährt in der Fußgängerzone eine Passantin um, die sich beim Sturz einen Arm bricht.
  • Ein Malergeselle lässt einen Farbeimer vom Gerüst fallen, der einen Passanten triff und bei diesem zu einer Platzwunde am Kopf sowie zu einer Gehirnerschütterung führt
  • Durch die Explosion einer Maschine gibt es fünf Verletzte.

Eine Gesundheitsverletzung ist dagegen die medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgüter Körper und Gesundheit kann im Einzelfall zu großen Problemen führen, ist aber für die Rechtsfolgen unerheblich. Der Umfang des bei Verletzungen zu leistenden Schadenersatzes ist der gleiche.

Im Unterschied zu bloßen Belästigungen, die das allgemeine Wohlbefinden nicht beeinträchtigen, muss ein Krankheitswert erreicht werden, selbst wenn die tatsächliche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht notwendig ist.

Beispiel:

  • Durch erhebliche nächtliche Lärmemissionen der Gaststätte kommt es bei den Anwohnern zu Schlafstörungen.

Für eine Gesundheitsverletzung ist es unerheblich, ob Schmerzzustände auftreten oder bereits eine Veränderung des Befindens eingetreten ist.

Beispiel:

  • Bei der chemischen Fabrik kommt es zu einem kurzzeitigen erhöhten Ausstoß von Schadstoffen, auf die ein Passant allergisch reagiert und Atembeschwerden erleidet.

Auch die Übertragung eines Virus, der noch nicht zum Ausbruch kommt, ist bereits eine Gesundheitsverletzung. Eine solche ist auch bei vorgeburtlichen Schädigungen eines Embryos gegeben, wenn das Kind dann mit Schädigungen zur Welt kommt.

Beispiel:

  • Durch einen Störfall in der chemischen Fabrik wird Dioxin freigesetzt. Die Schwangere kommt in Kontakt mit dem Dioxin. Sie erleidet selbst einen Gesundheitsschaden, ihr Kind kommt mit Behinderungen zur Welt. Beide Gesundheitsschäden lassen sich auf das Dioxin zurückführen.

Eine Gesundheitsverletzung kann auch durch psychische Einwirkungen auf den Betroffenen herbeigeführt werden. Dabei ist auch eine bereits vorhandene schädliche Anlage des Geschädigten grundsätzlich von der Ersatzpflicht erfasst, so dass auch für die Folgen ausgelöster Neurosen einzustehen ist. Gleiches gilt für Schockschäden bei nahen Angehörigen ab einer gewissen Schwere der Beeinträchtigung.

Beispiel:

  • Die psychisch labile Ehefrau des bei der Explosion umgekommenen Arbeiters erleidet einen Schock, als sie über seinen Tod benachrichtigt wird.

Das Rechtsgut Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Es gibt nach § 903 BGB das Recht, mit der eigenen Sache nach Belieben umzugehen und jeden anderen von jeder Einwirkung auszuschließen. Entsprechend der Weite dieses Eigentumsbegriffs ist eine Verletzung des Eigentums auf unterschiedliche Weise möglich.

So stellt zum einen der dauernde oder auch nur vorübergehende Entzug der Sachherrschaft eine Eigentumsverletzung dar. Dies kann z.B. durch Diebstahl, Unterschlagung oder eine andere rechtswidrige Wegnahme geschehen.

Beispiel:

  • Auf der Großbaustelle ist die eigene Betonmischmaschine des Handwerkers H ausgefallen. Um seinen Auftrag fristgemäß ausführen zu können, nimmt sich der H ohne Erlaubnis des Eigentümers L dessen Betonmischmaschine. H gibt die Betonmischmaschine erst nach zwei Tagen wieder zurück.

Der wichtigste Fall der Eigentumsverletzung ist die durch eine Beschädigung oder Zerstörung bewirkte Substanzverletzung.

Beispiele:

  • Beim Verabschieden vom Besuch beim Nachbarn, stößt Herr Mayer im Rückwärtsgehen die im Flur stehende Bodenvase um, die darauf hin zersplittert.
  • Durch unvorsichtiges Hantieren mit der langen Leiter fügt Herr Kunz dem Pkw des Nachbarn eine Beule und Lackkratzer zu.

Der Vertragspartner haftet bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache oder eines mangelhaften Werkes nach den Regeln des Gewährleistungsrecht (vgl. §§ 434 ff, §§ 634 ff BGB). Neben diesen Anspruchsgrundlagen besteht auch die Haftung nach dem Deliktsrecht, so dass der Geschädigte die Wahl hat, nach welchen Anspruchsgrundlagen er vorgehen will. Bedeutsam ist dies im allgemeinen Wirtschaftsleben vor allem für den Fall der Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Diese Verletzung hat für den durch die Schlechtlieferung der Sache an seinen Rechtgütern geschädigten Käufer nicht zur Folge, dass er (auch) die Anspruchsmöglichkeiten nach § 823 BGB verliert. Als Unterfall der Substanzverletzung gelten damit auch die sog. weiterfressenden Mängel. Dies betrifft die Fälle, in denen eine Sache von vornherein mit einem Mangel behaftet ist (damit kein Sachschaden), aus diesem Mangel jedoch weitere Schäden an der Sache entstehen.

Beispiel:

  • K erwarb beim Autohändler V einen vom Hersteller O produzierten Pkw. Aufgrund dessen fehlerhafter Konstruktion funktionierte der Gaszug nicht einwandfrei und bewegte sich nach Betätigung des Gaspedals nicht immer in die Ausgangsstellung zurück. Es kam dadurch zu einem Unfall, bei dem der Pkw beschädigt wurde. K verlangt Ersatz der Reparaturkosten.

Es ist zu klären, ob eine Eigentumsverletzung des K vorliegt, denn K hat den Pkw als Ganzes gekauft, einschließlich des bereits vorliegenden Mangels. Grundsätzlich gilt, dass alleine die Lieferung einer mangelhaften Sache oder die Erstellung eines mangelhaften Werkes keine Eigentumsverletzung bedeutet, da von vornherein nur Eigentum an einer mangelhaften Sache erworben wird (und daher auch kein Sachschaden vorliegt). Diese Fälle unterfallen alleine dem Vertragsrecht / Gewährleistungsrecht (Nachbesserung, Nacherfüllung, Minderung etc.).

Wenn sich jedoch die Mangelhaftigkeit der gekauften Sache oder des hergestellten Werks zunächst nur auf einen Teilbereich beschränkt, dann aber nach dem Erwerb der Sache sich der Mangel auf weitere Teile oder auf die Gesamtsache ausdehnt, kann sich ein anderes Ergebnis aufzeigen:

  • ist eine Stoffgleichheit des Gesamtschadens mit der von Anfang an bestehenden Mangelhaftigkeit der Sache gegeben, wird der Schaden allein nach Vertragsrecht abgewickelt, da insoweit nur das sog. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse betroffen ist. Stoffgleichheit liegt vor,
  • wenn die Sache wegen des Mangels von vornherein völlig wertlos ist,

Beispiel:

  • V stellt unter Verwendung von Transistoren Platinen her und liefert diese an L. L stellt bei der Prüfung fest, dass die Transistoren mangelhaft sind;
  • oder wenn das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache eine nur schwer trennbare Einheit bildet,

Beispiel:

  • V stellt Chips her und programmiert diese falsch. Die Chips werden vom Abnehmer A irreversibel mit Leiterplatten verbunden und zu einem Modul verarbeitet, das in Digital-Schaltuhren eingebaut wird.
  • oder wenn der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann.

Beispiel:

  • V stellt Steuergeräte her. A will diese weiterverarbeiten, stellt aber vorher fest, dass die Steuergeräte aufgrund fehlerhafter Kondensatoren nicht funktionstüchtig sind.
  • ist der von vornherein vorhandene Mangel nicht stoffgleich mit dem eingetretenen Schaden, ist das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten betroffen, d.h. sein Schutzbedürfnis vor Verletzungen seiner Rechtsgüter. Dieses unterfällt dem Schutzbereich des Deliktsrechts.

Im o.a. Gaszug-Fall machten die Mängel des Gaszuges den Pkw nicht wertlos. Die vom Mangel ausgehenden Unfallgefahren hätten durch eine rechtzeitige Reparatur ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne Beschädigung anderer Pkw-Teile vermieden werden können. Es liegt daher keine Stoffgleichheit zwischen den geltend gemachten Schaden und dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangel vor. Eine Eigentumsverletzung und der daraus entstandene Sachschaden liegen vor.

Keine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB

Keine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGBEigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB
bei Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden, d.h. wenn sich der ursprüngliche Mangelunwert mit dem eingetretenen Schaden decktkeine Stoffgleichheit zwischen Produktfehler und Endschaden, d.h. der ursprüngliche Mangelunwert deckt sich nicht mit dem eingetretenen Schaden

Tabelle: Eigentumsverletzung durch weiterfressenden Mangel

Diese Fälle des weiterfressenden Mangels sind insbesondere im Bereich der Produkthaftpflichtversicherung von erheblicher Bedeutung.

Auch Fälle von Gebrauchsentziehungen oder –minderungen sind erfasst. Voraussetzung ist, dass durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst deren bestimmungsgemäßer Gebrauch entzogen wird, sich die Verletzungshandlung also objektiv auf die Benutzbarkeit der Sache auswirkt.

Beispiel:

  • Malermeister M hat den Auftrag bekommen die Fassade eines Kaufhauses in der Innenstadt zu restaurieren. Er baut dazu ein Gerüst auf, das er nicht genügend sichert. Nach einem Unwetter bricht das Gerüst zusammen und blockiert die Straßenbahnschienen. Die Straßenbahnen der Linie können deswegen für 3 Stunden nicht bestimmungsgemäß fahren.

Ein Eingriff in die Gebrauchsfähigkeit oder Verwendungsmöglichkeit einer Sache stellt auch eine Eigentumsverletzung dar, wenn keine Substanzverletzung vorliegt.

Beispiel:

  • Der Installateur A verwendet zum Zuschneiden von Gewinden für seine Rohrverbindungen ein Gewindeschneidemittel des Herstellers B. Nach Einbau der Wasserrohre stellt sich heraus, dass das Mittel nicht geschmacks- und geruchsneutral ist. Erst nach aufwendigen Spülungen kann diese Beeinträchtigung beseitigt werden.

Zu den mit den Worten "sonstiges Recht" umschriebenen Rechtsgütern gehören solche Rechte, die wie das Eigentum absoluten Charakter haben, also gegen jedermann wirken und von jedermann verletzt werden können. Darunter fallen z.B. beschränkt dingliche Rechte (wie Pfandrecht, Hypothek, Grundpfandrechte, Erbbaurecht), dingliche Anwartschaftsrechte, der Besitz, Aneignungsrechte (Jagdrecht, Fischereirecht, Wassergebrauchsrechte) sowie der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb.

Das Vermögen als solches ist dagegen kein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Dies ist deliktisch nur in § 826 BGB und über § 823 Abs. 2 BGB sowie §§ 824, 839 BGB geschützt.

Ebenso wenig sind allgemeine Güter, wie z.B. das Grundwasser oder die Luft, von § 823 BGB geschützt.

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