Deckungsausschlüsse (AHB)

Ziff. 7 AHB beinhaltet als sekundäre Risikoabgrenzung die Ausschlusstatbestände, die den VR berechtigen, die Leistung zu verweigern und für deren Vorliegen er die Beweislast trägt. Im Sinne des Verbraucherschutzes werden die Ausschlusstatbestände von der Rechtsprechung eng ausgelegt. Im Versicherungsschein bzw. den BBR kann von diesen Ausschlusstatbeständen allerdings wieder abgewichen werden. Die wichtigsten Ausschlüsse sind:


Dieser Ausschluss richtet sich nach § 276 BGB, setzt damit den Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht) hinsichtlich des Schadens selbst und nicht allein der Handlung voraus und gilt jeweils nur für die handelnde/verursachende Person selbst. Im Versicherungsfall sind Ansprüche gegen mitversicherte Personen und den VN zu prüfen.

Beispiel:

Entsprechendes gilt für die BHV für das Verhältnis der mitversicherten Angestellten und dem VN als Arbeitgeber und seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen.


Dieser Ausschluss ergänzt Ziff. 7.1 und vermeidet, dass der VR in diesen Fällen dem VN dessen Kenntnis vom schädigenden Erfolg seiner Sachen oder Leistungen beweisen muss. Ausreichend ist der Nachweis der Kenntnis des VN von der Mangelhaftigkeit seiner Sachen oder Leistungen, also das bewusste Liefern gefährlicher Produkte, z.B. aus Gewinnstreben.

Beispiel:


Hier handelt es sich eigentlich um einen deklaratorischen Ausschluss, da solche Ansprüche schon durch Ziff. 1.2 AHB nicht vom Deckungsbereich der AHB erfasst sind.

Ausgeschlossen sind hier nur die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenden vertraglichen Haftpflichtansprüche, die also nur auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien beruhen (z.B. Vertragsstrafen, Garantien).

In der BHV ist dies häufig der Fall für die Haftungsübernahme durch Anschlussgleisbetriebe. Der Bahn obliegt allein die Haftung für aus dem Schienenbetrieb verursachte Schäden, verlagert diese Haftung aber vertraglich auf den Gleisanschließer, den dafür keine gesetzliche Haftung trifft. In den BBR für produzierende Betriebe wird diese Haftung jedoch wieder eingeschlossen, also Deckung gewährt.

Nicht davon erfasst sind Haftungsvereinbarungen, die auch gesetzlich bestehende Haftung betreffen und diese nicht erweitern, z.B. bei der Übernahme von Streu- und Räumpflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mittels Vertrag auf einen Wohnungseigentümer. Trotzdem werden auch diese nochmals ausdrücklich in den jeweiligen BBR mit eingeschlossen.


des VN selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten

Beispiel:

zwischen mehreren VN desselben Versicherungsvertrages,

Beispiel:

zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

Beispiel:


Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.

Beispiele:

Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.


Damit sollen die Sachschäden vom Deckungsumfang ausgenommen werden, die den Eigenschäden gleichstehen. Der Ausschluss erfasst Sachen, gleich ob beweglich oder unbeweglich, die gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ein besonderer Verwahrungsvertrag liegt dann vor, wenn die Verwahrung der Sache eine eigenständige Vertragsbedeutung hat, z.B. Garderoben, Gepäckaufbewahrung, Einlagerung von Waren in einer Spedition. Dagegen wird ein solcher Verwahrungsvertrag dann nicht vorliegen, wenn es sich um eine ledigliche Nebenleistung bzw. notwendige Begleiterscheinung handelt, z.B. wenn Gegenstände in einer Werkstatt repariert werden müssen (wobei dann der Ausschluss der Tätigkeitsschäden zu beachten ist).

Der VN soll für die Nutzung fremder Sachen nicht besser gestellt werden als zur Nutzung eigener Sachen.

Es geht dabei immer um die Schäden an den Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um Schäden durch die Sachen (die versichert sind).

Beispiele:


Dieser Ausschluss von Ansprüchen wegen Schäden an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (= jede bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache, wie Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) ist von zentraler Bedeutung in der BHV und wird entsprechend dort mit eingeschränkter Versicherungssumme und meist einem Selbstbehalt wieder in die Deckung einbezogen.

Beispiele:

entsprechend nicht aber für:

Beispiel:

Beispiel:

Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat sind ausgeschlossen.

Beispiele:

Ebenfalls ausgeschlossen sind die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an den Sachen, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der VN beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

Beispiele:

Ausgeschlossen von der Deckung sind auch die Schäden, die erst nach Beendigung der Tätigkeit eintreten, sog. Spätschäden.

Beispiel:

Anders als der Vorsatzausschluss sind hier generell die Tätigkeitsschäden ausgeschlossen, ohne dass es auf handelnde Person im Einzelnen ankommt.

Wie bei den Mietsachschäden, geht es beim Ausschluss der Tätigkeitsschäden immer um die Schäden an den bearbeiteten Sachen und die daraus folgenden unechten Vermögensschäden, nicht aber um weitere Schäden durch die Tätigkeit (die versichert sind).

Beispiel:


Zusätzlich zum Erfüllungsausschlusstatbestand, der nur auf die Vertragspartner anwendbar ist und nicht auch sonstige geschädigte Dritte erfasst, bedarf es vor allem für kleine und schwer erkennbare Fehler an vom VN hergestellten oder gelieferten Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache einer besonderen Regelung, um Ersatzansprüche an der mangelhaften Sache auszuschließen.

Beispiel:


Der Versicherungsumfang der AHB ist auf das inländische Rechtssystem abgestellt und erfasst die hiesigen Besonderheiten. Im Ausland, insbesondere in USA/Kanada, gelten Besonderheiten, die darin nicht berücksichtigt sind und die neben erforderlichen Spezialkenntnissen auch eine aufwändigere und kostenintensivere Schadenbearbeitung verursachen.

Regressansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (Arbeitsunfälle) sind jedoch mitversichert, da sich diese immer nach deutschen Recht richten.

Maßgeblich zur Charakterisierung des Schadens als Auslandsschaden ist der Ort des Schadenereignisses als Versicherungsfall. Dieser Ausschluss wird in den BBR in unterschiedlichem Umfang und geographischen Geltungsbereich wieder in die Deckung einbezogen und erfasst damit z.B. immer die Haftpflicht aus Urlaubs- oder Geschäftsreisen des VN. Andere Einschlüsse, insbesondere der des direkten Exportes nach USA/Kanada, erfordern immer eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem VR und meist einen Zuschlagsbeitrag.


Dieser Ausschluss gilt nicht für private Haftpflichtrisiken und für die Produkthaftpflicht, ausgenommen das aufgeführte besondere Umweltprodukthaftpflichtrisiko.

Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung (einschließlich des besonderen Umweltprodukthaftpflichtrisikos) wird in der UHV geboten.

Künftig wird ein weiterer zusätzlicher Versicherungsschutz unter Erfassung öffentlich-rechtlicher Ansprüche im Rahmen der Umweltschadenversicherung geboten werden, der aufgrund des neu eingeführten Umweltschadensanierungsgesetzes notwendig wird.



Ausgeschlossen werden Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Hierzu gibt es deckungsvorsorgepflichtige Risiken, wie z.B. Atomkraftwerke, die einer Pflichtversicherung unterliegen und nach speziellen Bedingungswerken (u.a AHB-Strahlen) zu versichern sind. Daneben gibt es jedoch in der Industrie auch derartige Risiken, die keiner Deckungsvorsorge unterliegen, wie z.B. Geräte zur Werkstoffprüfung, Röntgengeräte, Vermessungsgeräte mit Laserstrahlen u.ä.. Für derartige Risiken ist Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.


Beide Arten von Risiken werden aufgrund der darin liegenden hohen Risikopotentiale (und schlechten Schadenerfahrungen aus den USA hinsichtlich Asbestschäden) als grundsätzlich unversicherbar angesehen.


Vom Ausschluss erfasst sind nur gewerbliche Abwässer und nicht wie früher auch die häuslichen Abwässer. Abwasser liegt dann vor, wenn Wasser durch eine Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert wird. Schäden durch Abwasser können dadurch entstehen, dass das Wasser verunreinigt ist und dadurch Schäden verursacht (z.B. von der Tankstelle gelangt ölverunreinigtes Abwasser in die Kanalisation und das Klärwerk), als auch durch die schädigende Wirkung des Wassers selbst (z.B. wenn aus undichten Abwasserrohren Wasser austritt und zu Schäden an Wänden, Böden, gelagerten Sachen führt). Auch hier ist für derartige Risiken Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.

Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer können durch Naturereignisse entstehen, wie z.B. Senkung des Grundwasserspiegels aufgrund anhaltender Trockenheit, der zu Senkung von Bodenschichten führt und Risse in den darauf stehenden Gebäuden verursacht oder heftige Regenfälle, die den Hang aufweichen und dazu führen, dass ein Teil der natürlichen Erdoberfläche die Bindung zum Untergrund verliert, auf die Straße rutscht und dort Unfälle verursacht oder zum Übertreten von Bächen über die Ufer führen. Meist wird sich für diese Ereignisse kein verantwortlich zu machender Schadenverursacher finden.

Die gleichen Auswirkungen können aber auch bei Bauarbeiten entstehen, wenn die Baufirma entsprechende Ausführungsfehler macht oder zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlässt. Daher ist für Baubetriebe der Einschluss dieser Schäden notwendig und in den entsprechenden BBR auch die Regel.


Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, da hiervon jeder Nutzer des Internet und einer Homepage betroffen sein kann, gelten für diese Tatbestände die Zusatzbedingungen zur BHV für die Nutzer von Internet-Technologien bzw. der entsprechende Einschluss in der PHV (bzw. dortige Streichung des AHB-Ausschlusses).


Dieser Ausschluss ist die Reaktion der VR auf das neu in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das als sog. Antidiskriminierungsgesetz Schadensersatzansprüche des Diskriminierungsopfers mit Beweislastumkehr für ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vorsieht, die aus Arbeitsverhältnissen oder Massengeschäften des täglichen Lebens resultieren. Solche Ansprüche sollen nicht automatisch unter die Haftpflichtversicherung fallen. Einige Versicherer haben hierzu schon verschiedene Deckungskonzepte vorgelegt, teilweise als Rechtsschutzversicherung, als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder im Rahmen der D&O-Versicherung aber auch als Allgemeine Haftpflichtversicherung. Der Musterentwurf des GdV dazu steht noch aus. Dabei geht die Tendenz in die Richtung einer Versicherungslösung als separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.